Die Tätigkeitsbereiche
 
Vertragsrecht - Rechte aus Delikt / Verkehrsunfallrecht - Arbeitsrecht.

Allgemeines Zivilrecht:

I. Vertragsrecht

Zum Tätigkeitsschwerpunkt des allg. Zivilrechts gehört zunächst die Rechtsgeschäftslehre. Hieran schließen sich die Fragen des Schuldrechts an. Hierzu gehört das allgemeine Schadensrecht welches sich mit den Fragen der Haftung in Vertragsverhältnissen auseinandersetzt. Auch gehört hier das Erstellen und Überprüfen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen zum praxisrelevanten Regelungsbereich. Mit der Reform des Schuldrechts hat der Verbraucherschutz einen noch höheren Stellenwert im Schuldrecht erhalten. Mit besonderen Widerrufsrechten und der Unzulässigkeit bestimmter AGB in Verbraucherverträgen wurden hier noch höhere Standards gesetzt.
Zum besonderen Schuldrecht gehören Regelungen, die besonders häufige Vertragstypen und den sich aus diesen ergebenden Rechten und Pflichten näher ausgestalten. In folgenden Vertragsarten kann Ihnen unsere Kanzlei vollständige Beratung und rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche bieten:

1. Kaufvertragsrecht:
Nutzen Sie den Anwalt zur Prävention. Lassen Sie Ihre Kaufverträge, egal ob auf Verkäufer- oder Käuferseite, vom Fachmann auf rechtliche Probleme überprüfen.
Ist die verkaufte Sache mangelhaft, so tritt die Mängelhaftung ein. Der Käufer kann hier primär Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen. Weiterhin kommt eine Minderung des Kaufpreises, ein Rücktritt vom Kaufvertrag und/oder Schadensersatzansprüche in Betracht.
Wir ermitteln Ihre Ansprüche und setzen sie für Sie durch oder verteidigen Sie gegen unberechtigte Ansprüche.

2. Mietrecht / Pachtrecht:
Ihr Anwalt sichert Ihre Rechte aus dem Mietverhältnis. Praxisrelevant sind hier insb. Fragen der Mietminderung, der Untervermietung, von Schäden an der Mietsache, der Nebenkostenabrechnung und die Problematik von Mieterhöhungen. Wir beraten Sie auch in allen Fragen der Kündigung des Mietverhältnisses.
Den Fragen des Mietrechts begegnet man in gleicher Form im Pachtrecht.

3. Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht umfasst die Verträge, in denen sich die eine Seite verpflichtet etwas herzustellen oder zu reparieren und von der anderen Vertragspartei dafür eine Vergütung erhält. Auch hier ergibt sich die Hauptproblematik aus dem Bereich der Sachmängelhaftung, d.h. der Frage, welche Rechte ausgeübt werden können, wenn die gelieferte Sache nicht die Beschaffenheit hat, die zwischen den Vertragsparteien zumindest stillschweigend vereinbart wurde. Grds. kann der Besteller hier zuvorderst Nacherfüllung verlangen. Weiterhin kann er den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Auch besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung zu verlangen. Auch kommt gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Ihr Anwalt hilft Ihnen in der Durchsetzung oder bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche.


4. Weitere Vertragstypen
Neben den oben genannten Vertragstypen bieten Ihr Anwalt Ihnen darüber hinaus rechtlichen Beistand bei anderen schuldrechtlichen Verträgen z.B. bei Leasing oder im Reisevertragsrecht sowie im Darlehensrecht.

II. Rechte aus Delikt / Verkehrsunfallrecht

Schäden, die eine Person einer anderen Person zufügt, ohne dass zwischen diesen Personen ein Vertragsverhältnis bestand, regelt das sog. Deliktsrecht. Hauptbeispiel ist der Verkehrsunfall. Aber auch alle anderen Fälle, wo durch das Verschulden des einen die Rechte des anderen verletzt werden, zählen hier dazu. Ihr Anwalt hilft Ihnen von der Ermittlung der Schäden bis zur letztendlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Auf der anderen Seite wird dafür gesorgt, dass Sie auch nur für die Schäden haften, die Sie tatsächlich zu verantworten haben.

Arbeitsrecht:

In diesem Bereich wird sowohl das kollektive wie auch das Individualarbeitsrecht bearbeitet.
Zum Kollektivarbeitsrecht gehört insb. das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, d.h. das Betriebsrats- und Personalratsrecht. Hier werden durch die Kanzlei Schulungen und Seminare angeboten.
Weiterhin gehören in diesen Bereich das Sprecherausschuss- und Mitbestimmungsgesetz.

Im Individualarbeitsrecht hilft Ihr Anwalt ihnen Probleme schon beim Abschluss des Arbeitsvertrages zu vermeiden. Dazu gehört auch das Erstellen und Überprüfen von Arbeitsverträgen für Sie. Ihr Anwalt berät Sie bei Fragen der Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis sowie in Fragen des Arbeitsschutzes aus den Regelungen des Bundesurlaubsgeldgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Mutterschutzgesetzes und weiteren Schutzgesetzen. Wir erstellen mit Ihnen Problemlösungen und Überprüfen die Zulässigkeit von Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen. Auch hilft Ihr Anwalt Ihnen bei Mobbing und beim Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Ihr Anwalt berät und vertritt Sie in allen Fällen der Kündigung und Abmahnung sowie bei einem Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag. Weiterhin steht Ihr Anwalt Ihnen für alle Fragen des arbeitsrechtlichen Zeugnisses zur Verfügung.


Erläuterungen zum Individualarbeitsrecht

Der Bereich des Individualarbeitsrechts beginnt mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und den damit zusammenhängenden Fragen wie Ersatz der Vorstellungskosten, dem Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers und damit korrespondierend den Offenbarungspflichten des Bewerbers bzw. seinem Recht, Fragen nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantworten zu müssen.

Es setzt sich fort mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages [nach oben] und möglichen Rechtsmängeln des Vertrages welche zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Vertrages führen können. Hierzu gehört auch der Problemkreis des sog. faktischen Arbeitsverhältnisses, d.h. eines Arbeitsverhältnisses ohne oder mit einem fehlerhaften Arbeitsvertrag. Auch die inhaltliche Zulässigkeit einzelner Vertragspunkte erweist sich häufig als problematisch. Beispielhaft sei hier das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers nach Ausscheiden aus dem Arbeitverhältnis und das sog. „Mankogeld“, d.h. die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers Kassenfehlbeträge aus eigenen Mitteln auszugleichen, genannt.
Der Arbeitsvertrag erfährt vielfältige Konkretisierungen. Aus übergeordnetem Recht wirken zum einen Tarifverträge auf ihn ein, oftmals unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Tarifvertragspartei ist, also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft. Zum anderen wird der Arbeitsvertrag durch Betriebsvereinbarungen [nach oben] konkretisiert. Dies sind Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Im Bereich des einzelnen Betriebes werden die Arbeitsverträge konkretisiert durch Gesamtzusagen, betriebliche Übungen und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz [nach oben]. Unter einer Gesamtzusage versteht man eine vom Arbeitgeber durch Aushang, Rundschreiben oder Erklärung auf einer Betriebsversammlung bekannt gemachte Regelung des Arbeitsverhältnisses, die für alle Beschäftigten eines Betriebes oder bestimmte Gruppen von ihnen gelten soll. Die betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder ein Anspruch auf Dauer gewährt werden. Wichtigstes Beispiel ist hier das Weihnachtsgeld sowie andere Gratifikationen. Beim arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die sich gruppenmäßig in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht willkürlich schlechter stellen.
Der Abschluß des Arbeitsvertrages [nach oben] begründet für beide Seiten Rechte und Pflichten. So trifft den Arbeitnehmer als Hauptpflicht die Arbeitspflicht. Er muß die vertraglich geschuldete Arbeit leisten. Hier ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Dies ist das Recht des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrages die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art zu konkretisieren und diesem bestimmte Arbeiten zuzuweisen. Als Nebenpflichten ergeben sich für den AN Treuepflichten zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers wie z.B. Nachweise bei Krankheiten, Überstunden und Geheimhaltung.
Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Vergütungspflicht. Als Nebenpflichten kommen Fürsorgepflichten hinzu, wie der Schutz des Arbeitnehmers im Betrieb, die Urlaubsgewährung, die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung etc..

Ein besonderes Problemfeld und für den Anwalt von hoher Relevanz ist die Haftung des AN im Arbeitsverhältnis [nach oben] für Schäden, welche der AN an Rechtsgütern des AG, von Kollegen oder außerhalb des Arbeitsverhältnis stehenden Dritten angerichtet hat.
Fügt der AN dem AG bei seiner Tätigkeit Schäden zu, so galt nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die sog. Lehre von der gefahrgeneigten Tätigkeit. Der AN sollte hiernach grds. nicht für Schäden verantwortlich sein, da er von den Weisungen des AG hinsichtlich seiner Tätigkeit abhängig ist. Eine gefahrgeneigte Tätigkeit lag dabei vor, wenn die Tätigkeit an sich schon latent die Möglichkeit enthielt, dass es zu Schäden kommt. Wurde eine solche Tätigkeit bejaht, dann griff die sog. Haftungstrias ein: Bei leichtester Fahrlässigkeit, d.h., wenn selbst sorgfältigsten AN solche Fehler unterliefen, musste der AN nicht haften. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit, d.h., wenn der AN die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, kam es zu einer Quotelung des Schadens zwischen AG und AN. Hatte der AN den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, so musste er den Schaden voll selbst tragen.
Diese Rechtsprechung führte zu der Problematik, dass diese Haftungsprivilegierung des AN immer abhängig davon war, ob es sich um ein gefahrgeneigte Tätigkeit des AN handelte oder nicht. Dies wurde von den Gerichten für jeden Einzelfall entschieden und führte zu großer Rechtsunsicherheit. Nach heutiger Rechtsprechung gilt für jede betriebsbedingte Tätigkeit die Haftungstrias. Ob eine gefahrgeneigte Tätigkeit vorliegt oder nicht wird nur noch bei der Quotelung des Schadens zwischen dem AG und AN berücksichtigt. Der AG muß bei einer mittleren Fahrlässigkeit das Betriebsrisiko mit tragen. Dies gilt auch, wenn der AN bei der Verrichtung einer betrieblichen Tätigkeit einen fremden Dritten schädigt. Der AN ist hier so zu stellen, als habe er seinen AG geschädigt. Verletzt der AN bei seiner Tätigkeit einen Kollegen, so tritt für die Personenschäden des Kollegen die Berufsgenossenschaft ein, welche nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit den AN auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen kann.

Dem Schutz des Arbeitnehmers in seinem Berufsleben dienen einige weitere Gesetze. Hervorzuheben ist hier zunächst das Bundesurlaubsgesetz [nach oben] (BUrlG). Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat der AN einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaubs. Das Urlaubsentgelt bemisst sich hierbei nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der AN in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des Überstundengeldes. Der AG hat den beantragten Urlaub zu gewähren, wenn nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Zu beachten ist, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden muß. In Ausnahmefällen kann der Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres genommen und gewährt werden. Eine Urlaubsabgeltung ist gesetzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Besteht keine anderweitige Regelung, so verfällt der Urlaub ohne das Geldersatz vom Arbeitgeber zu zahlen ist.
Dem Schutz des AN im Krankheitsfall dient das Entgeltfortzahlungsgesetz [nach oben]. Wird der AN durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne das ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den AG für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Ist der AN länger als 6 Wochen hintereinander krank, so erhält er Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse.
Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es geht hier insb. um die Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Ebenso dient das Arbeitszeitgesetz [nach oben] dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der AN bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. So regelt es die zulässige Höchstarbeitszeit und die Mindeststandards für Ruhepausen und Ruhezeiten. Es soll weiterhin die Rahmenbedingungen für flexiblere Arbeitzeiten verbessern.
Dem Schutz bestimmter besonders zu schützender Personengruppen dient das Mutterschutzgesetz [nach oben] und Sozialgesetzbuch IX, welches das frühere Schwerbehindertengesetz [nach oben] abgelöst hat. Das Mutterschutzgesetz enthält insb. bestimmte Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und ein Kündigungsverbot. Auch wird die Höhe des Mutterschaftsgeldes in dieser Vorschrift geregelt. Flankierend und darauf aufbauend regelt das Bundeserziehungsgeldgesetz die Elternzeit und den Bezug von Erziehungsgeld. Daneben gibt es hier noch landesrechtliche Regelungen. Zu beachten ist, dass diese Vorschriften sowohl für Mütter wie auch für Väter und Lebenspartner gelten. Das SGB IX dient der Integration behinderter Menschen und ihrer Teilhabe am Arbeitsleben. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz dient dazu, Teilzeitarbeit [nach oben] zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge [nach oben] festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Beachtenswert ist hierbei unter anderem, dass Arbeitnehmer, welche länger als sechs Monate beschäftigt sind, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Sie ist nicht zulässig, wenn mit dem selben AG bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitverhältnis bestanden hat. Bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Davon abzugrenzen ist die sog. Probezeit [nach oben]. Diese kann für die Dauer von längstens 6 Monaten vereinbart werden und in dieser Zeit ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig.

Eine zunehmende Bedeutung in der heutigen Arbeitswelt hat die Problematik des Mobbing [nach oben] bekommen. Inzwischen ist die Existenz und Rechtswidrigkeit solchen Verhaltens gerichtlich anerkannt. Der AN hat hier einen Anspruch gegen den AG, Maßnahmen gegen die mobbenden Mitarbeiter zu unternehmen. Dies gilt auch für das „Bossing“ d.h., für das Mobbing des Arbeitgebers selbst.
Dem Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz [nach oben] dient das Beschäftigtenschutzgesetz. Der AG und die Dienstvorgesetzten haben die Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Zu den sexuellen Belästigungen gehören zum einen sexuelle Verhaltensweisen und Handlungen, die nach den strafgerichtlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind. Zum anderen gehören hierzu auch sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Der Arbeitgeber hat bei sexueller Belästigung die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu treffen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Belästigers. Ergreift der AG diese Maßnahmen nicht, so kann der AN ohne Verlust des Arbeitsentgelts seine Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz einstellen, soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist.

Der größte anwaltliche Tätigkeitsbereich ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hauptfall ist die Kündigung [nach oben]. Hier sind zunächst inhaltliche Anforderungen an die Kündigungserklärung zu beachten. Es gilt hier der Grundsatz der Kündigungsklarheit und – eindeutigkeit. Die Kündigung ist bedingungsfeindlich d.h., sie darf nicht von dem Eintritt eines unbestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden. Einzige Ausnahme ist hier die Änderungskündigung [nach oben]. Sie stellt das Angebot des AG an den AN dar, das Arbeitsverhältnis unter anderen Bedingungen fortzusetzen. Geht der AN auf dieses Angebot nicht ein, so wirkt sie wie eine echte Kündigung. Die Kündigungen lassen sich zunächst in ordentliche und außerordentliche (fristlose) Kündigungen einteilen.
Bei den ordentlichen Kündigungen lässt sich eine Unterteilung vornehmen in 1. Personenbedingte 2. Verhaltensbedingte 3. Betriebsbedingte Kündigungen. Alle Kündigungen müssen zunächst den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen gerecht werden. Es muss daher zunächst ein wirksames Arbeitsverhältnis bestehen, die ordentliche Kündigung muss überhaupt zulässig sein, es muss eine wirksame Kündigungserklärung vorliegen, wobei hier insbesondere das Schriftformerfordernis zu beachten ist, es darf kein besonderer Kündigungsschutz bestehen, wie z.B. bei Schwangeren, in der Elternzeit oder bei Schwerbehinderten. Auch dürfen keine anderen Unwirksamkeitsgründe vorliegen, wie eine unzulässige Kündigung wegen Betriebsübergang. Zuletzt ist, soweit vorhanden, eine ordnungsgemäße Beteiligung der Arbeitnehmervertretung notwendig. Ein Betriebsrat muss vor der Kündigung angehört werden.
Voraussetzung der personenbedingten Kündigung [nach oben] ist zunächst die Unfähigkeit des AN aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, d.h. es ist eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Hieraus muss weiterhin eine Beeinträchtigung konkreter betrieblicher Interessen des AG herrühren. Dies können beispielsweise Betriebsablaufstörungen oder wirtschaftliche Belastungen des AG sein. Eine Kündigung ist immer ultima ratio. Es darf keine milderen Mittel als die Kündigung geben. Hier kommt die Zuweisung leichterer Arbeit oder eine Verringerung der Arbeitszeit in Betracht. Auch muss eine Weiterbeschäftigung des AN unzumutbar für den AG sein. Es ist hier eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Beendigungsinteresse des AG muss das Bestandsschutzinteresse des AN am Erhalt seines Arbeitsverhältnisses überwiegen.
Wichtigste Fallgruppe der personenbedingten Kündigung sind die krankheitsbedingten Kündigungen. Die Rechtsprechung hat hier 3 Fallgruppen entwickelt: Die häufige Kurzerkrankung, die langandauernde Krankheit und dauerhafte Arbeitsverhinderung und die krankheitsbedingte Leistungsminderung.
Die verhaltensbedingte Kündigung hat als erste Voraussetzung eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Diese kann in der Nicht- oder Schlechterfüllung der Arbeitspflicht bestehen, Bsp.: Selbstbeurlaubung. In der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, oder in der Störung des Betriebsfriedens bzw. Verstöße gegen die Betriebsordnung, Bsp.: Mobbing. Auch außerdienstliches Fehlverhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis fällt hierunter. Weiterhin ist eine negative Zukunftsprognose notwendig, d.h. es besteht Wiederholungsgefahr. Auch hier darf es kein milderes Mittel geben. Es ist insbesondere eine Abmahnung [nach oben] grds. erforderlich. Letztlich ist auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Interessenabwägung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vorzunehmen. Wichtige Fallgruppen der verhaltensbedingten Kündigung sind der Alkohol- oder Drogenkonsum, Vermögensdelikte gegenüber dem Arbeitgeber, die Verletzung von Nachweispflichten bei Krankheit oder das Vortäuschen einer Krankheit und das Mobbing.
Für den AN hat eine verhaltensbedingte Kündigung zur Konsequenz, dass für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen verhängt wird.
Auch ist in diesem Zusammenhang die sog. Druckkündigung erwähnenswert, mit der Arbeitnehmer vom AG die Kündigung eines Arbeitskollegen erzwingen können.
Die in der Praxis häufigste Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung [nach oben]. Sie setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des AN führen. Die Auswahl des zu kündigenden AN muß anhand sozialer Kriterien erfolgen. Ob dringende betriebliche Erfordernisse aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Gründe zu einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen ist eine unternehmerische Entscheidung. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher auf eine reine Mißbrauchskontrolle. Geprüft wird hier nur, ob die unternehmerische Entscheidung offensichtlich willkürlich, unsachlich oder unvernünftig war. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der AG bei der Auswahl des AN die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des AN nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. In diese Sozialauswahl sind nach neuem Recht die sog. Leistungsträger nicht einzubeziehen. Dies sind AN, deren Weiterbeschäftigung insb. wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten Interesse des Betriebes liegt.
Die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung wird in 2 Stufen geprüft. Auf der ersten Stufe muß ein wichtiger Grund für diese Kündigung vorliegen. Es sind dies im wesentlichen die Gründe, die auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können. Auf der zweiten Stufe ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier ist zu prüfen ob angesichts des wichtigen Grundes das Interesse des AG das Ende der Kündigungsfrist nicht abwarten zu müssen überwiegt vor dem Weiterbeschäftigungsinteresse des AN bis zum Ende der Kündigungsfrist. Teilweise kann sogar der reine Verdacht des Vorliegens eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Zu beachten ist, dass nach neuem Recht nun für alle Kündigungen eine dreiwöchige Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit vor dem Arbeitsgericht gilt.

Eine andere Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind der Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag [nach oben]. Während der Aufhebungsvertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses eigenständig regelt, beschränkt sich der Abwicklungsvertrag auf die Regelung der Modalitäten nach einer schon erfolgten Kündigung. Für den AG stellen diese Verträge eine gute Möglichkeit dar, dem Risiko eines Gerichtsprozesses zu entgehen. Dem AN ist vom Abschluß dieser Verträge dringend abzuraten. Nach neuester Rechtsprechung bewirken beide Verträge, das für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen eintritt. Dieser Sperrzeitwirkung kann der AN nur entgehen, wenn er eine Kündigung erhält und gegen diese gerichtlich vorgeht. Die in einem gerichtlichen Vergleich geschlossene Regelung bleibt hinsichtlich der Sperrzeit außer Betracht.

Verläßt ein AN einen Betrieb, so hat er einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses [nach oben]. Dieses muss ihm schriftlich und auf Firmenpapier mit der Unterschrift eines Vorgesetzten ausgehändigt werden. Das Zeugnis muss wohlwollend, vollständig und richtig sein. Jeder AN hat einen Anspruch auf ein Zeugnis in der Notenskala von gutes befriedigend bis gut. Es ist hier sehr auf die Formulierungen zu achten. Es hat sich inzwischen eine Geheimsprache und Verklausulierung gebildet in der ein scheinbar wohlwollendes Zeugnis genau das Gegenteil aussagt. Auch werden versteckte Zeichen wie Satzzeichenwiederholungen eingebaut die eine bestimmte Bedeutung haben. Es empfiehlt sich daher immer sein Zeugnis fachmännisch überprüfen zu lassen.